Von der Anfechtungsklage bis zum Sondereigentum
Wir unterstützen Sie bei allen Rechtsfragen im Gebiet des Wohnungseigentumsrechts. Nachfolgend ein beispielhafter Überblick über unsere Rechtsberatung:
- Konzeption und Prüfung von Teilungserklärungen/Gemeinschaftsordnungen
- Beratung bei der Verwaltung und Bewirtschaftung von Eigentümergemeinschaften
- Vorbereitung von Eigentümerversammlungen
- Abgrenzung Gemeinschaftseigentum/Sondereigentum
- Geltendmachung und effiziente Beitreibung offener Wohngelder und Sonderumlagen
- Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie z.B. Zwangssicherungshypothek,
Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerungsverfahren - Prüfung der Hausgeldjahresabrechnung
- Wirtschaftsplan
- Beschlussanfechtungsverfahren
Zum Eigentumsrecht eines Mieters besteht ein eigenes Gesetz, das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Es umfasst abschließende Regelungen zur Begründung von Wohneigentum. Darin enthalten sind Bestimmungen zu einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, zur Wohnungsverwaltung, zum Wohnungserbbaurecht sowie zum Dauerwohnrecht.
Eine wichtige Rolle bei Streitigkeiten spielt der Paragraph 46 WEG, die Anfechtungsklage. Sie kann gegen einen für die Zukunft wirksamen Beschluss von Eigentümern bzw. einer Eigentümergemeinschaft erhoben und beim Amtsgericht im zuständigen Amtsgerichtsbezirk eingereicht werden. Das ist der Bezirk, der für die Liegenschaft der Eigentümer zuständig ist.
Ebenfalls Grund vieler Streitigkeiten ist der Paragraph 5 WEG, die Regelung zum Sondereigentum. Etwas umständlich ist dort definiert, dass Miteigentum an einem Grundstück bzw. den Gebäuden darauf bewirkt, dass Volleigentum an einer bestimmten Wohnung besteht (Sondereigentum). Es umfasst auch Räume, die nicht zu Wohnzwecken dienen, zum Beispiel eine Garage. Das Recht auf Sondereigentum unterliegt vergleichbaren Schranken wie das Recht auf Eigentum. Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht steht Ihnen mit seinem Team hilfreich zur Seite.